Dienstag, 12. Juni 2012

Informationsrecht

Hinter Mauern: Vermauert!? Zugemauert!? Eingemauert!?

Mitglieder haben das Recht auf Information!


Mitglieder eines Vereines können grundsätzlich erwarten und davon ausgehen, dass sie der Vorstand bzw. der vertretende Geschäftsführer* über alle bedeutsamen Vorgänge im Verein rechtzeitig und umfassend informiert! Außerhalb der Mitgliederversammlung besteht zwar ein eingeschränktes Informationsrecht der Mitglieder, jedoch ist das allgemeine Informationsrecht auf Nachfrage dadurch nicht eingeschränkt (Es würde auch eine mehr als "schiefe Optik" erzeugen, wenn Vorstand und Geschäftsführung an den Mitgliedern vorbei agieren würden!?). In einer anderen Weise verhält sich das Recht der Mitglieder auf Information im Umfeld einer Mitgliederversammlung.
Bei Mitgliederversammlungen - welche regelmäßig abzuhalten sind - darf nur über solche Beschlussgegenstände abgestimmt werden, die (1) explizit auf der Tagesordnung stehen. Zudem ist es (2) unzulässig, Mitglieder erst auf der Mitgliederversammlung mit Unterlagen zu "konfrontieren" bzw. zu "überraschen", die bereits vor der Versammlung vorlagen, den Mitgliedern aber nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden. Zumindest muss den Mitgliedern immer eine Gelegenheit eingeräumt werden sich rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung z.B. auf eigene Kosten Kopien der bereitgestellten Unterlagen anzufertigen. Grundsätzlich empfiehlt es sich ohnehin - und das zeigt die Praxis unzählig vieler Vereine - beabsichtigte Änderungen (1) in einem an alle Mitglieder gerichteten Rundschreiben des Vorstandes vorzustellen. Darüber hinaus ist nicht nur Vorteilhaft und dient dem besseren Verständnis und der Transparenz (im engeren Sinne auch der Stärkung des Vertrauens in den Vorstand und die Geschäftsführung), wenn z.B. die alten und neuen Satzungsbestimmungen, Vorhaben, Projekte oder Ziele gegenübergestellt und die Gründe für die notwendigen oder gewünschten Änderungen (2) leicht verständlich (für alle Mitglieder) und im Detail dargestellt werden.

Lange Rede kurzer Sinn: Angelegenheiten eines Vereins werden grundsätzlich durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und nicht durch den Vorstand, Teilen davon oder/und die Geschäftsführung geordnet! Im Falle der klammheimliche Absetzung von Walter Siebert als österreichischer Ländervertreter wurde weder die betroffene Person selbst über die Gründe noch die Mitglieder über den Umstand selbst oder die Gründe informiert! Selbst auf die wiederholte Nachfrage ist bis heute keine entsprechende Erklärung oder Antwort - weder Herrn Walter Siebert, noch mir als nachfragende Person - abgegeben worden!

Seltsam! Es sei mir daher die Frage gestattet: "Sehr geehrter Vorstand, werte Geschäftsführung! Was will / muss / soll hier verborgen werden!?"
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Zusatz:

Da das immer wieder auch Teil der Anfragen ist: "Was ist eigentlich ein Geschäftsführer im Verein?" Soweit ich das weiß *Geschäftsführer: Vor allem in großen Vereinen ist ein geordnetes Vereinsleben ohne eine/n Geschäftsführer/in ganz schwer vorstellbar. Was die Vertretung des Vereins durch den Geschäftsführer betrifft, so kommen folgende Gestaltungsalternativen in Betracht:
  • Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand an.
  • Der Geschäftsführer wird als besonderer Vertreter bestellt.
  • Der Vorstand erteilt dem Geschäftsführer Vollmachten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vollmachten sachlich beschränkt sein müssen, also beispielsweise auf bestimmte Arten von Geschäften. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist nicht zulässig, auch nicht zeitlich begrenzt oder unter dem Vorhalt des jederzeitigen Widerrufs.

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